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V 2011 114

Verwaltungsgericht — V 2011 114

Zg Verwaltungsgericht · 2011-09-27 · Deutsch ZG

Art. 21 Abs. 1 GebT - Wer eine Anmeldung an das Handelsregister einreicht oder eine Amtshandlung verlangt, haftet persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen. Diese Regelung gilt auch für Vertreter wie z.B. Notare, wenn diese sich im Auftrag Dritter oder von sich aus an ein Handelsregisteramt wenden.

Sachverhalt

Am 9. Dezember 2010 reichte das Notariat A. & B. in C., die Unterlagen zur An- meldung der X. AG, Baar, an das Handelsregister des Kantons Zug ein, mit dem Ersuchen, das Telegrammverfahren durchzuführen und ihnen nach erfolgter Ein- tragung einen Handelsregisterauszug zuzustellen. Mit Schreiben vom 10. August 2011 verpflichtete das Handelsregisteramt gestützt auf Art. 21 des Gebührentarifs für das Handelsregister das Notariat A & B zur Bezahlung der Gebührenrechnung in Höhe von Fr. 800.– für die Eintragung, nachdem die am 16. Dezember 2010 an 215

Staats- und Verwaltungsrecht die X. AG versandte Rechnung Nr. yyy trotz mehrmaligem Mahnen und erfolgloser Betreibung nicht beglichen worden sei. Gegen diese Verfügung erhob das Notariat A & B am 29. August 2011 beim Ver- waltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Zahlungsaufforderung betref- fend die Eintragungsgebühren in Sachen X. AG im Betrag von Fr. 800.– zu Lasten des Notariats A. & B. sei zurückzuziehen. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2011 beantragte das Handelsregisteramt die vollständige Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 ….

E. 2 a) Wer zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet ist, wer eine Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung verlangt, haftet gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezem- ber 1954 (GebT, SR 221.411.1) persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen; mehrere Personen haften solidarisch.

b) Wie das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz zitierten und auch bereits den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Bundesgerichtsentscheid BGE 115 II 94 f. erwogen hat, ist der Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig und er lässt keinen Raum für einen Streit darüber, ob sie auch für Notare gelte, wenn diese sich im Auftrag Dritter oder von sich aus an ein Handelsregisteramt wenden, um es zu einer Eintragung zu veranlassen oder von ihm eine andere Handlung zu ver- langen. Dass ein solidarisch Haftender selber zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder mit einem Anmeldepflichtigen identisch sein müsse, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Insbesondere ändert demgemäss an der Haf- tung der anmeldenden Person für Gebühren und Auslagen auch Art. 21 Abs. 3 GebT nichts, wonach Gebühren im voraus zu entrichten sind. Denn wenn das Amt namentlich Urkundspersonen gegenüber von einem Vorschuss absieht, heisst das nicht, dass es sie nicht für haftbar halte oder von vornherein aus der Haftung entlasse. Wie das Bundesgericht ausführte, entspricht die Auslegung nach dem Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Die Wendung «wer eine An- meldung einreicht oder eine Amtshandlung verlangt» wäre sinnlos und daher überflüssig, wenn tatsächliche oder scheinbare Vertreter davon auszunehmen wä- ren. Verworfen wird vom Bundesgericht auch die Ansicht, die unmittelbare Haf- tung dessen, der eine Eintragung anmeldet oder vom Amt etwas anderes, z.B. Auszüge verlangt, finde im Gesetz keine Grundlage. Denn das öffentliche Register- 216

Staats- und Verwaltungsrecht recht mit seinen Verfahren, die auf dem Antragsprinzip beruhen, muss seiner Na- tur und seinem Zweck entsprechend rasch und einfach gehandhabt werden (BGE 104 Ib 322 mit Hinweisen). Das gilt namentlich für die Eintragungen, die unver- züglich vorzunehmen sind (Art. 19 Abs. 2 HRegV) und zu den häufigsten Amts- handlungen gehören. Dazu kommt, dass die Überprüfungsbefugnis des Register- führers stark eingeschränkt ist (BGE 107 II 247 f. und BGE 91 I 362 mit Hinweisen), es folglich nicht seine Aufgabe sein kann, einem allfälligen Vertretungsverhältnis nachzuforschen, wenn nicht ersichtlich ist, für wen eine Amtshandlung beantragt wird. Das Bundesgericht hielt aufgrund der besondern Bedürfnisse der Register- behörden gestützt auf Art. 929 Abs. 1 OR eine autonome Haftungsregelung für rechtmässig, die unter Umständen über den Grundsatz des Art. 32 Abs. 1 OR hi- nausgeht. Es stellte abschliessend fest, dass diese Regelung den Registerbehör- den das Gebührenwesen erheblich erleichtert und daher auch sachlich gerecht- fertigt ist. Und es wies darauf hin, dass Vertreter einer persönlichen Haftung dadurch vorbeugen können, dass sie einen Vorschuss verlangen, wenn das Amt gemäss Art. 21 Abs. 3 GebT von einem solchen absieht.

c) Der Sachverhalt ist vorliegend unbestritten: Mit ihrem Schreiben vom

9. Dezember 2010 haben die Beschwerdeführer dem Amt die Gründungsbelege für die X. AG «zur Eintragung im Handelsregister» eingereicht mit dem Auftrag: «Wir bitten Sie, das Telegrammverfahren durchzuführen und uns nach erfolgter Eintragung einen Handelsregisterauszug zuzustellen». Damit haben die Beschwer- deführer die Anmeldung eingereicht bzw. eine Amtshandlung, nämlich die Eintra- gung und Zustellung des Registerauszuges verlangt. Am 16. Dezember 2010 wur- de die Rechnung über Fr. 800.- an die X. AG in Baar zugestellt. Der Zahlungsbefehl über diesen Betrag konnte vom Betreibungsamt Baar gemäss Bescheinigung vom

8. August 2011 nicht an diese Firma zugestellt werden, worauf sich das Handels- registeramt an die Beschwerdeführer hielt. Gestützt auf die klare Praxis des Bun- desgerichts zur bundesrechtlichen Regelung im Gebührentarif erweist sich dies als rechtmässig und kann den vor Gericht vorgebrachten Argumenten der Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden. So ändert an ihrer solidarischen Haftbarkeit gegenüber dem Handelsregisteramt nichts, dass in der öffentlichen Urkunde über die Gründung der X. AG vom 9. Dezember 2010 unter Art. IX, Kosten, ausdrücklich vermerkt worden ist, dass sämtliche mit der Gründung zusammenhängenden Kos- ten unter solidarischer Haftbarkeit des Gründers zu Lasten der Gesellschaft gin- gen. Hierbei handelt es sich um eine rein interne Regelung seitens der Klientin bzw. im Verhältnis zwischen der Klientin und den Beschwerdeführern. Ebensowe- nig kommt etwas darauf an, dass in der Anmeldung an das Handelsregisteramt unter Ziff. 15, Gebührenadressat, ausdrücklich die X. AG vermerkt worden ist. Weiter hängt nichts davon ab, dass die Gründungsunterlagen vom Notariat mit 217

Staats- und Verwaltungsrecht Schreiben vom 9. Dezember 2010 dem Handelsregisteramt Zug zur Eintragung angemeldet worden sind, ohne dass im Schreiben eine Kostengutsprache geleis- tet worden ist. Dass die Handelsregisterämter von Aargau, Zürich und Solothurn den Gebührenadressaten gemäss der Aussage der Beschwerdeführer «jeweils» – sei es immer oder teilweise – eine Voraus-Rechnung für die Eintragungsgebühren zustellen und die Eintragung erst nach Zahlungseingang vornehmen sollen, wider- spräche weder der Ordnung im Gebührentarif noch würde es eine entsprechende Verpflichtung der kantonalen Handelsregisterämter beweisen. Dass die Beschwerdeführer die Unterlagen mit ihrem Briefkopf selber eingereicht haben, macht sie demgemäss solidarisch haftbar für die uneinbringlich gebliebe- nen Gebühren. Aufgrund der klaren Rechtslage erübrigen sich Untersuchungen über die genaue Praxis der Handelsregisterämter von Zug oder von Zürich, Aargau oder Solothurn. Zudem ist aus dem im Internet-Auftritt des Handelsregisteramt des Kantons Zug enthaltenen Merkblatt über die Praxis betreffend Vorauszahlung von Handelsregistergebühren ersichtlich, dass das Handelsregisteramt Zug seine Dienstleistungen grundsätzlich im Voraus gegen Rechnung erbringt. Sofern aller- dings Zweifel bestehen, ob die Gebühren gegen Rechnung bezahlt werden, wird die Eintragung erst vorgenommen, nachdem die Gebühren entrichtet worden sind. Zudem zählt das Amt eine Reihe von Ausnahmetatbeständen auf. Vorliegend mussten die Beschwerdeführer als für ihre Klientin handelndes Notariatsbüro so- mit damit rechnen, dass das Handelsregisteramt ihnen gegenüber im Interesse der vom Bundesgericht geschützten, kulanten und schnellen Praxis auf die Ent- richtung einer Vorauszahlung verzichten würde, dass sie aber kraft der Regelung im Gebührentarif allenfalls solidarisch für die entstehenden Gebühren haftbar ge- macht werden könnten.

d) Wie sich aus der Regelung im Gebührentarif und der entsprechenden Bun- desgerichtspraxis ergibt, muss die Beschwerde somit vollumfänglich und unter Kostenfolgen abgewiesen werden.

E. 2a Wer zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet ist, wer eine Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung verlangt, haftet gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezem- ber 1954 (GebT, SR 221.411.1) persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen; mehrere Personen haften solidarisch.

E. 2b Wie das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz zitierten und auch bereits den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Bundesgerichtsentscheid BGE 115 II 94 f. erwogen hat, ist der Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig und er lässt keinen Raum für einen Streit darüber, ob sie auch für Notare gelte, wenn diese sich im Auftrag Dritter oder von sich aus an ein Handelsregisteramt wenden, um es zu einer Eintragung zu veranlassen oder von ihm eine andere Handlung zu ver- langen. Dass ein solidarisch Haftender selber zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder mit einem Anmeldepflichtigen identisch sein müsse, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Insbesondere ändert demgemäss an der Haf- tung der anmeldenden Person für Gebühren und Auslagen auch Art. 21 Abs. 3 GebT nichts, wonach Gebühren im voraus zu entrichten sind. Denn wenn das Amt namentlich Urkundspersonen gegenüber von einem Vorschuss absieht, heisst das nicht, dass es sie nicht für haftbar halte oder von vornherein aus der Haftung entlasse. Wie das Bundesgericht ausführte, entspricht die Auslegung nach dem Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Die Wendung «wer eine An- meldung einreicht oder eine Amtshandlung verlangt» wäre sinnlos und daher überflüssig, wenn tatsächliche oder scheinbare Vertreter davon auszunehmen wä- ren. Verworfen wird vom Bundesgericht auch die Ansicht, die unmittelbare Haf- tung dessen, der eine Eintragung anmeldet oder vom Amt etwas anderes, z.B. Auszüge verlangt, finde im Gesetz keine Grundlage. Denn das öffentliche Register- 216

Staats- und Verwaltungsrecht recht mit seinen Verfahren, die auf dem Antragsprinzip beruhen, muss seiner Na- tur und seinem Zweck entsprechend rasch und einfach gehandhabt werden (BGE 104 Ib 322 mit Hinweisen). Das gilt namentlich für die Eintragungen, die unver- züglich vorzunehmen sind (Art. 19 Abs. 2 HRegV) und zu den häufigsten Amts- handlungen gehören. Dazu kommt, dass die Überprüfungsbefugnis des Register- führers stark eingeschränkt ist (BGE 107 II 247 f. und BGE 91 I 362 mit Hinweisen), es folglich nicht seine Aufgabe sein kann, einem allfälligen Vertretungsverhältnis nachzuforschen, wenn nicht ersichtlich ist, für wen eine Amtshandlung beantragt wird. Das Bundesgericht hielt aufgrund der besondern Bedürfnisse der Register- behörden gestützt auf Art. 929 Abs. 1 OR eine autonome Haftungsregelung für rechtmässig, die unter Umständen über den Grundsatz des Art. 32 Abs. 1 OR hi- nausgeht. Es stellte abschliessend fest, dass diese Regelung den Registerbehör- den das Gebührenwesen erheblich erleichtert und daher auch sachlich gerecht- fertigt ist. Und es wies darauf hin, dass Vertreter einer persönlichen Haftung dadurch vorbeugen können, dass sie einen Vorschuss verlangen, wenn das Amt gemäss Art. 21 Abs. 3 GebT von einem solchen absieht.

E. 2c Der Sachverhalt ist vorliegend unbestritten: Mit ihrem Schreiben vom

9. Dezember 2010 haben die Beschwerdeführer dem Amt die Gründungsbelege für die X. AG «zur Eintragung im Handelsregister» eingereicht mit dem Auftrag: «Wir bitten Sie, das Telegrammverfahren durchzuführen und uns nach erfolgter Eintragung einen Handelsregisterauszug zuzustellen». Damit haben die Beschwer- deführer die Anmeldung eingereicht bzw. eine Amtshandlung, nämlich die Eintra- gung und Zustellung des Registerauszuges verlangt. Am 16. Dezember 2010 wur- de die Rechnung über Fr. 800.- an die X. AG in Baar zugestellt. Der Zahlungsbefehl über diesen Betrag konnte vom Betreibungsamt Baar gemäss Bescheinigung vom

8. August 2011 nicht an diese Firma zugestellt werden, worauf sich das Handels- registeramt an die Beschwerdeführer hielt. Gestützt auf die klare Praxis des Bun- desgerichts zur bundesrechtlichen Regelung im Gebührentarif erweist sich dies als rechtmässig und kann den vor Gericht vorgebrachten Argumenten der Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden. So ändert an ihrer solidarischen Haftbarkeit gegenüber dem Handelsregisteramt nichts, dass in der öffentlichen Urkunde über die Gründung der X. AG vom 9. Dezember 2010 unter Art. IX, Kosten, ausdrücklich vermerkt worden ist, dass sämtliche mit der Gründung zusammenhängenden Kos- ten unter solidarischer Haftbarkeit des Gründers zu Lasten der Gesellschaft gin- gen. Hierbei handelt es sich um eine rein interne Regelung seitens der Klientin bzw. im Verhältnis zwischen der Klientin und den Beschwerdeführern. Ebensowe- nig kommt etwas darauf an, dass in der Anmeldung an das Handelsregisteramt unter Ziff. 15, Gebührenadressat, ausdrücklich die X. AG vermerkt worden ist. Weiter hängt nichts davon ab, dass die Gründungsunterlagen vom Notariat mit 217

Staats- und Verwaltungsrecht Schreiben vom 9. Dezember 2010 dem Handelsregisteramt Zug zur Eintragung angemeldet worden sind, ohne dass im Schreiben eine Kostengutsprache geleis- tet worden ist. Dass die Handelsregisterämter von Aargau, Zürich und Solothurn den Gebührenadressaten gemäss der Aussage der Beschwerdeführer «jeweils» – sei es immer oder teilweise – eine Voraus-Rechnung für die Eintragungsgebühren zustellen und die Eintragung erst nach Zahlungseingang vornehmen sollen, wider- spräche weder der Ordnung im Gebührentarif noch würde es eine entsprechende Verpflichtung der kantonalen Handelsregisterämter beweisen. Dass die Beschwerdeführer die Unterlagen mit ihrem Briefkopf selber eingereicht haben, macht sie demgemäss solidarisch haftbar für die uneinbringlich gebliebe- nen Gebühren. Aufgrund der klaren Rechtslage erübrigen sich Untersuchungen über die genaue Praxis der Handelsregisterämter von Zug oder von Zürich, Aargau oder Solothurn. Zudem ist aus dem im Internet-Auftritt des Handelsregisteramt des Kantons Zug enthaltenen Merkblatt über die Praxis betreffend Vorauszahlung von Handelsregistergebühren ersichtlich, dass das Handelsregisteramt Zug seine Dienstleistungen grundsätzlich im Voraus gegen Rechnung erbringt. Sofern aller- dings Zweifel bestehen, ob die Gebühren gegen Rechnung bezahlt werden, wird die Eintragung erst vorgenommen, nachdem die Gebühren entrichtet worden sind. Zudem zählt das Amt eine Reihe von Ausnahmetatbeständen auf. Vorliegend mussten die Beschwerdeführer als für ihre Klientin handelndes Notariatsbüro so- mit damit rechnen, dass das Handelsregisteramt ihnen gegenüber im Interesse der vom Bundesgericht geschützten, kulanten und schnellen Praxis auf die Ent- richtung einer Vorauszahlung verzichten würde, dass sie aber kraft der Regelung im Gebührentarif allenfalls solidarisch für die entstehenden Gebühren haftbar ge- macht werden könnten.

E. 2d Wie sich aus der Regelung im Gebührentarif und der entsprechenden Bun- desgerichtspraxis ergibt, muss die Beschwerde somit vollumfänglich und unter Kostenfolgen abgewiesen werden.

E. 3 Erweist sich der angefochtene Entscheid des Handelsregisteramtes als rechtmässig und angemessen und muss die Beschwerde abgewiesen werden, werden die Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Dem Antrag des Handelsregisteramtes, es sei ihm eine Entschädigung zuzuspre- chen, kann nicht entsprochen werden, da es nicht als Partei mit gegensätzlichen Interessen im Sinne von § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG zu bezeichnen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2011 V 2011 114 218

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staats- und Verwaltungsrecht dass gemäss § 26 Abs. 1 VRG die Behörde von demjenigen, der eine Amtshand- lung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvor- schuss verlangen kann. Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so kann die Amtshandlung unterblei- ben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden (Abs. 2). Zuständig für die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ist am Verwaltungsgericht der Präsident bzw. der Kammervorsitzende (vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 GO). Das Verwal- tungsgericht erhebt gemäss fester Praxis in den Fällen des Strassenverkehrs- rechts grundsätzlich einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver- fahrenskosten, was nicht zuletzt im Interesse der Beschwerdeführer liegt, die solcherart über das mit dem Beschwerdeverfahren verbundene Kostenrisiko schon vorgängig in Kenntnis gesetzt werden.

6. Muss eine Beschwerde gegen das als Verfügung zu behandelnde Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 6. Juli 2011 als aussichtslos im Sinne von § 27 Abs. 1 VRG bezeichnet werden, schliesst dies die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus. Die angefochtene Verfügung des Kammervorsitzenden vom 9. September 2011 erweist sich demzufolge vollumfänglich als rechtmässig, weshalb die dage- gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2011 V 2011 101

6. Handelsregister Art. 21 Abs. 1 GebT - Wer eine Anmeldung an das Handelsregister einreicht oder eine Amtshandlung verlangt, haftet persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen. Diese Regelung gilt auch für Vertreter wie z.B. Notare, wenn diese sich im Auftrag Dritter oder von sich aus an ein Handelsregisteramt wenden. Aus dem Sachverhalt: Am 9. Dezember 2010 reichte das Notariat A. & B. in C., die Unterlagen zur An- meldung der X. AG, Baar, an das Handelsregister des Kantons Zug ein, mit dem Ersuchen, das Telegrammverfahren durchzuführen und ihnen nach erfolgter Ein- tragung einen Handelsregisterauszug zuzustellen. Mit Schreiben vom 10. August 2011 verpflichtete das Handelsregisteramt gestützt auf Art. 21 des Gebührentarifs für das Handelsregister das Notariat A & B zur Bezahlung der Gebührenrechnung in Höhe von Fr. 800.– für die Eintragung, nachdem die am 16. Dezember 2010 an 215

Staats- und Verwaltungsrecht die X. AG versandte Rechnung Nr. yyy trotz mehrmaligem Mahnen und erfolgloser Betreibung nicht beglichen worden sei. Gegen diese Verfügung erhob das Notariat A & B am 29. August 2011 beim Ver- waltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Zahlungsaufforderung betref- fend die Eintragungsgebühren in Sachen X. AG im Betrag von Fr. 800.– zu Lasten des Notariats A. & B. sei zurückzuziehen. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2011 beantragte das Handelsregisteramt die vollständige Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aus den Erwägungen:

1. ….

2. a) Wer zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet ist, wer eine Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung verlangt, haftet gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezem- ber 1954 (GebT, SR 221.411.1) persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen; mehrere Personen haften solidarisch.

b) Wie das Bundesgericht in dem von der Vorinstanz zitierten und auch bereits den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Bundesgerichtsentscheid BGE 115 II 94 f. erwogen hat, ist der Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig und er lässt keinen Raum für einen Streit darüber, ob sie auch für Notare gelte, wenn diese sich im Auftrag Dritter oder von sich aus an ein Handelsregisteramt wenden, um es zu einer Eintragung zu veranlassen oder von ihm eine andere Handlung zu ver- langen. Dass ein solidarisch Haftender selber zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder mit einem Anmeldepflichtigen identisch sein müsse, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Insbesondere ändert demgemäss an der Haf- tung der anmeldenden Person für Gebühren und Auslagen auch Art. 21 Abs. 3 GebT nichts, wonach Gebühren im voraus zu entrichten sind. Denn wenn das Amt namentlich Urkundspersonen gegenüber von einem Vorschuss absieht, heisst das nicht, dass es sie nicht für haftbar halte oder von vornherein aus der Haftung entlasse. Wie das Bundesgericht ausführte, entspricht die Auslegung nach dem Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Die Wendung «wer eine An- meldung einreicht oder eine Amtshandlung verlangt» wäre sinnlos und daher überflüssig, wenn tatsächliche oder scheinbare Vertreter davon auszunehmen wä- ren. Verworfen wird vom Bundesgericht auch die Ansicht, die unmittelbare Haf- tung dessen, der eine Eintragung anmeldet oder vom Amt etwas anderes, z.B. Auszüge verlangt, finde im Gesetz keine Grundlage. Denn das öffentliche Register- 216

Staats- und Verwaltungsrecht recht mit seinen Verfahren, die auf dem Antragsprinzip beruhen, muss seiner Na- tur und seinem Zweck entsprechend rasch und einfach gehandhabt werden (BGE 104 Ib 322 mit Hinweisen). Das gilt namentlich für die Eintragungen, die unver- züglich vorzunehmen sind (Art. 19 Abs. 2 HRegV) und zu den häufigsten Amts- handlungen gehören. Dazu kommt, dass die Überprüfungsbefugnis des Register- führers stark eingeschränkt ist (BGE 107 II 247 f. und BGE 91 I 362 mit Hinweisen), es folglich nicht seine Aufgabe sein kann, einem allfälligen Vertretungsverhältnis nachzuforschen, wenn nicht ersichtlich ist, für wen eine Amtshandlung beantragt wird. Das Bundesgericht hielt aufgrund der besondern Bedürfnisse der Register- behörden gestützt auf Art. 929 Abs. 1 OR eine autonome Haftungsregelung für rechtmässig, die unter Umständen über den Grundsatz des Art. 32 Abs. 1 OR hi- nausgeht. Es stellte abschliessend fest, dass diese Regelung den Registerbehör- den das Gebührenwesen erheblich erleichtert und daher auch sachlich gerecht- fertigt ist. Und es wies darauf hin, dass Vertreter einer persönlichen Haftung dadurch vorbeugen können, dass sie einen Vorschuss verlangen, wenn das Amt gemäss Art. 21 Abs. 3 GebT von einem solchen absieht.

c) Der Sachverhalt ist vorliegend unbestritten: Mit ihrem Schreiben vom

9. Dezember 2010 haben die Beschwerdeführer dem Amt die Gründungsbelege für die X. AG «zur Eintragung im Handelsregister» eingereicht mit dem Auftrag: «Wir bitten Sie, das Telegrammverfahren durchzuführen und uns nach erfolgter Eintragung einen Handelsregisterauszug zuzustellen». Damit haben die Beschwer- deführer die Anmeldung eingereicht bzw. eine Amtshandlung, nämlich die Eintra- gung und Zustellung des Registerauszuges verlangt. Am 16. Dezember 2010 wur- de die Rechnung über Fr. 800.- an die X. AG in Baar zugestellt. Der Zahlungsbefehl über diesen Betrag konnte vom Betreibungsamt Baar gemäss Bescheinigung vom

8. August 2011 nicht an diese Firma zugestellt werden, worauf sich das Handels- registeramt an die Beschwerdeführer hielt. Gestützt auf die klare Praxis des Bun- desgerichts zur bundesrechtlichen Regelung im Gebührentarif erweist sich dies als rechtmässig und kann den vor Gericht vorgebrachten Argumenten der Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden. So ändert an ihrer solidarischen Haftbarkeit gegenüber dem Handelsregisteramt nichts, dass in der öffentlichen Urkunde über die Gründung der X. AG vom 9. Dezember 2010 unter Art. IX, Kosten, ausdrücklich vermerkt worden ist, dass sämtliche mit der Gründung zusammenhängenden Kos- ten unter solidarischer Haftbarkeit des Gründers zu Lasten der Gesellschaft gin- gen. Hierbei handelt es sich um eine rein interne Regelung seitens der Klientin bzw. im Verhältnis zwischen der Klientin und den Beschwerdeführern. Ebensowe- nig kommt etwas darauf an, dass in der Anmeldung an das Handelsregisteramt unter Ziff. 15, Gebührenadressat, ausdrücklich die X. AG vermerkt worden ist. Weiter hängt nichts davon ab, dass die Gründungsunterlagen vom Notariat mit 217

Staats- und Verwaltungsrecht Schreiben vom 9. Dezember 2010 dem Handelsregisteramt Zug zur Eintragung angemeldet worden sind, ohne dass im Schreiben eine Kostengutsprache geleis- tet worden ist. Dass die Handelsregisterämter von Aargau, Zürich und Solothurn den Gebührenadressaten gemäss der Aussage der Beschwerdeführer «jeweils» – sei es immer oder teilweise – eine Voraus-Rechnung für die Eintragungsgebühren zustellen und die Eintragung erst nach Zahlungseingang vornehmen sollen, wider- spräche weder der Ordnung im Gebührentarif noch würde es eine entsprechende Verpflichtung der kantonalen Handelsregisterämter beweisen. Dass die Beschwerdeführer die Unterlagen mit ihrem Briefkopf selber eingereicht haben, macht sie demgemäss solidarisch haftbar für die uneinbringlich gebliebe- nen Gebühren. Aufgrund der klaren Rechtslage erübrigen sich Untersuchungen über die genaue Praxis der Handelsregisterämter von Zug oder von Zürich, Aargau oder Solothurn. Zudem ist aus dem im Internet-Auftritt des Handelsregisteramt des Kantons Zug enthaltenen Merkblatt über die Praxis betreffend Vorauszahlung von Handelsregistergebühren ersichtlich, dass das Handelsregisteramt Zug seine Dienstleistungen grundsätzlich im Voraus gegen Rechnung erbringt. Sofern aller- dings Zweifel bestehen, ob die Gebühren gegen Rechnung bezahlt werden, wird die Eintragung erst vorgenommen, nachdem die Gebühren entrichtet worden sind. Zudem zählt das Amt eine Reihe von Ausnahmetatbeständen auf. Vorliegend mussten die Beschwerdeführer als für ihre Klientin handelndes Notariatsbüro so- mit damit rechnen, dass das Handelsregisteramt ihnen gegenüber im Interesse der vom Bundesgericht geschützten, kulanten und schnellen Praxis auf die Ent- richtung einer Vorauszahlung verzichten würde, dass sie aber kraft der Regelung im Gebührentarif allenfalls solidarisch für die entstehenden Gebühren haftbar ge- macht werden könnten.

d) Wie sich aus der Regelung im Gebührentarif und der entsprechenden Bun- desgerichtspraxis ergibt, muss die Beschwerde somit vollumfänglich und unter Kostenfolgen abgewiesen werden.

3. Erweist sich der angefochtene Entscheid des Handelsregisteramtes als rechtmässig und angemessen und muss die Beschwerde abgewiesen werden, werden die Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Dem Antrag des Handelsregisteramtes, es sei ihm eine Entschädigung zuzuspre- chen, kann nicht entsprochen werden, da es nicht als Partei mit gegensätzlichen Interessen im Sinne von § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG zu bezeichnen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2011 V 2011 114 218